Schulpflegschaft

Aufgaben der Schulpflegschaft

Das Kultusministerium des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen hat das Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen, das sog. Schulmitwirkungsgesetz, erlassen. Darin ist unter anderem die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten geregelt.

Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen.

Die Schulpflegschaft wählt für die Dauer eines Schuljahres einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Sitzungen der Schulpflegschaft finden in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres statt. Der Schulleiter/in und/oder sein/e Vertreter/in nehmen/nimmt daran teil.

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit und unterstützt den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.

Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. In ihr beraten und entscheiden Eltern und Lehrer gemeinsam über grundsätzliche Angelegenheiten, die die Schule insgesamt sowie die Zusammenarbeit mit Schulträgem, Behörden, örtlichen Verbänden sowie das Miteinander zwischen Schülern, Lehrern und Eltern betreffen.